Datenschutz; Social-Media - Facebooks „Like-Plug-in" kann Datenschutzverstoß darstellen

Nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf stellt die Einbindung des Facebook „Like"-Buttons einen Wett­bewerbsverstoß dar (Urteil v. 09.03.2016, Az. 12 0 151/15).

Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale NRW gegen Peek & Cloppenburg. Die Beklagte hatte - wie viele andere Unternehmen auch - auf ihrer Internetseite den Facebook „Like-Button eingebunden. Die Verbraucherschützer hatten dies als unzulässig bewertet, da mit der Einbindung der als Plug-in aus­gestalteten Funktion Facebook die Möglichkeit habe, Daten über die Nutzer der Internetseite zu sammeln. Ein diesbezüglicher Datenschutzhinweis habe nicht vorgelegen.

 

Das Gericht entschied, dass die Einbindung des Buttons einen Verstoß nach § 3a UWG I. V. m. § 13 Telemediengesetz (TMG) begründe. Nach § 13 TMG müsse der Betreiber eines Telemediendienstes - hier der Website der Beklagten - den Nutzer bei Beginn des Nutzungsvorgangs über die Datenerhebung, Ver­wendung und Verarbeitung informieren. Dies sei nicht ausreichend erfolgt. Der Ablauf stelle sich so dar, dass über das Plug-in bei jedem Aufruf der Seite Daten an Facebook übertragen würden, mindestens aber die IP-Adresse des Nutzers. Die Daten seien vergleichbar mit denen, die an die aufgerufene Seite - in der das Plug-in eingebettet sei - gesendet würden. Bei einer positiven Identifizierung des Nutzers seien dann bevorzugt Profilbilder von Facebook-Freunden unter dem „Like"-Button angezeigt worden, wenn die­se die Webseite ebenfalls schon besucht hatten. Jedenfalls handle es sich bei den gesammelten Daten um solche, die geeignet seien, eine Person zu identifizieren und somit um personenbezogene Daten. Dass die Beklagte auf eine Datenschutzerklärung verlinkt habe, reiche vorliegend nicht aus. Zwar weise die Beklagte die Nutzer darauf hin, dass es ratsam sei, sich vor der Nutzung der Seite bei dem sozialen Netzwerk abzumelden, um eine Datenverknüpfung zu vermeiden oder aber das Plug-in zu blockieren. Dies stelle aber keine hier notwendige Einwilligung des Nutzers dar. Zudem müsse die Einwilligung der Datenverarbeitung vorangehen, also erfolgen, bevor das Plug-in aktiv werde.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die die Daten nicht selbst erhebe. Denn durch die Einbindung des Plug-ins sorge sie dafür, dass die Erhebung der Daten durch Facebook ermöglicht werde. Die Kommunikation des Browsers der Nutzer mit dem Server der Beklagten stelle den ersten Schritt der Kontaktaufnahme dar. Eine technische Notwendigkeit i. S. d. § 15 TMG könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Plug-in sei zum Betrieb der Seite selbst nicht erforderlich. Auch werde die Einbindung von externen Diensten nicht unzumutbar beschränkt, da z. B. das sog. .2 Klick-Verfahren" diese ermögliche.

Anm. d. Red.: Das Gericht hat angenommen, dass es für den Wettbewerbsverstoß ausreiche, dass die Beklagte die Datenerhebung durch Facebook ermöglicht habe. In einem Verfahren vor dem LG Berlin wurde hingegen festgestellt, dass § 13 TMG keine Marktverhaltensregel sei, und damit nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG a. F. verstoßen werde (Beschluss v. 14.03.2011, Az. 91 0 25/11

- Quelle(n) verfügbar Im Online-Angebot der Wettbewerbszentale

- Artikel online:

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